Rechtsprechung
   OLG Hamm, 23.05.2005 - 2 Ss OWi 295/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3020
OLG Hamm, 23.05.2005 - 2 Ss OWi 295/05 (https://dejure.org/2005,3020)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.05.2005 - 2 Ss OWi 295/05 (https://dejure.org/2005,3020)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Mai 2005 - 2 Ss OWi 295/05 (https://dejure.org/2005,3020)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,3020) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die tatrichterlichen Ausführungen bei einem Rotlichtverstoß; Richterliche Auseinandersetzung mit einer Berufung auf ein "Augenblicksversagen"; Voraussetzungen der Verhängung eines Fahrverbotes; Berechtigung eines subjektiv groben Vorwurfs

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    StVO § 37; ; StPO § 267; ; BKatV § 4; ; OWiG § 33

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BKatV § 4; OWiG § 33; StPO § 267; StVO § 37
    Urteilsgründe bei Einwand des Augenblickversagens gegenüber Rotlichtverstoß - wirksamer Bußgeldbescheid trotz fehlender Angabe zum Standort der Ampelanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Anforderungen an die richterliche Auseinandersetzung mit einem vom Betroffenen geltend gemachten Augenblicksversagen

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Auch ungenaue Bußgeldbescheide sind wirksam

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Auch ungenaue Bußgeldbescheide sind wirksam

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Berufung auf Augenblicksversagen

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Wirksamkeit des Bußgeldbescheides - Lage der Ampel nicht genau genannt

Verfahrensgang

  • AG Herne-Wanne - 11 OWi 325/04
  • OLG Hamm, 23.05.2005 - 2 Ss OWi 295/05

Papierfundstellen

  • NZV 2005, 489
  • BeckRS 2005, 30356711
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 08.10.1970 - 4 StR 190/70

    Bußgeldbescheid

    Auszug aus OLG Hamm, 23.05.2005 - 2 Ss OWi 295/05
    Nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG muss er die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften Tatbestandsmerkmale ausfüllenden Tatsachen als geschichtlicher Vorgang so konkret geschildert werden, dass dem Betroffenen offenbar wird, welches Geschehen Gegenstand der Ahndung sein soll und gegen welchen Vorwurf er sich verteidigen muss (BGH VRS 39, 442; OLG Hamm VRS 49, 128, 129; zuletzt Senat in NZV 2004, 317; OLG Karlsruhe VRS 78, 296, 297).

    Diese liegen vor, wenn der Bußgeldbescheid seiner Abgrenzungs- und Informationsfunktion nicht mehr gerecht werden kann, weil die Tatidentität nicht mehr feststeht und deshalb eine Verwechselungsgefahr mit anderen zur angegebenen Zeit am bezeichneten Ort verübten Ordnungswidrigkeiten besteht (BGHSt 23, 336; OLG Karlsruhe a.a.O.; Senat, a.a.O.).

  • OLG Hamm, 15.07.1998 - 2 Ss OWi 812/98

    Bußgeldbescheid, Wirksamkeit des Bußgeldbescheids, fehlerhafte Tatzeitangabe,

    Auszug aus OLG Hamm, 23.05.2005 - 2 Ss OWi 295/05
    Fehler und Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der Tat stellen die Identität der Tat und damit die sachliche Abgrenzungsfunktion nicht in Frage, sofern die Tat durch andere Umstände so genügend konkretisiert bleibt, dass ihre Individualität und Unterscheidbarkeit von anderen Taten gewahrt ist (vgl. auch Senat NStZ-RR 1998, 372 = VRS 96, 43; DAR 1999, 371 = VRS 97, 182 = zfs 2000, 127; DAR 2002, 227 = VD 2002, 199 (Ls.) = NZV 2002, 283).

    Wenn der Betroffene unmittelbar am Tatort von einem Polizeibeamten auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht worden ist, wird sich bei sonst zutreffender und vollständiger Sachdarstellung ein Mangel wie der vorliegende für ihn als offensichtlicher Irrtum erkennen lassen (vgl. OLG Hamm VRS 49, 128, 129; NStZ-RR 1998, 372 = VRS 96, 43).

  • OLG Hamm, 15.12.1997 - 2 Ss OWi 1365/97
    Auszug aus OLG Hamm, 23.05.2005 - 2 Ss OWi 295/05
    Der Betroffene hat - zumindest ist nach den Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil zu seinen Gunsten davon auszugehen - ein so genanntes Augenblicksversagen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltend gemacht (vgl. BGHSt 43, 241 = NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 255; vgl. dazu auch Senat in DAR 1998, 150 = VRS 95, 59).

    Die Berufung auf ein Augenblicksversagen macht es aber für den Tatrichter erforderlich, sich mit dem entsprechenden Vorbringen des Betroffenen auseinander zu setzen und zu prüfen, ob nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH (BGH, a.a.O.) ein Fahrverbot ggf. nicht festgesetzt werden kann, weil dem Betroffenen ein auch subjektiv grober Vorwurf nicht gemacht werden kann (Senat in NZV 1998, 164 = DAR 1998, 150 = zfs 1998, 232 = StraFo 1998, 186 = VRS 95, 58; VRS 100, 468 = NZV 2001, 355 = DAR 2001, 376 = zfs 2001, 381 = VM 2001, 93).

  • OLG Karlsruhe, 21.12.2009 - 2 (6) SsBs 558/09

    Umfang der Pflichtverletzung bei Einfahren in eine Kreuzung infolge Ampelreflexes

    Ein entsprechender Vorwurf kann nur bei gleichzeitig besonders verantwortungslosem, d.h. durch groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit gekennzeichnetem Handeln erhoben werden (BGHSt 43, 241 ; OLG Karlsruhe NZV 2007, 213 ; NZV 2006, 325 ; OLG Hamm NZV 2005, 489 ).
  • OLG Hamm, 19.10.2009 - 3 Ss OWi 763/09

    Fahrverbot; Fußgängerampel; Rotlichtverstoß

    Die Betroffene hat sich ausweislich der Feststellungen im angefochtenen Urteil lediglich abstrakt auf diesen Rechtsbegriff berufen, aber keine Umstände geschildert, die diesen in tatsächlicher Hinsicht ausfüllen könnten (z. B. Ablenkung/Wahrnehmungsfehler durch andere Wechsellichtzeichenanlage etc., vgl. insoweit OLG Bamberg Beschl. v. 24.07.2008 - 3 SsOWi 1774/07 = BeckRS 2009, 17592; OLG Hamm NZV 1996, 206 und OLG Hamm Beschl. v. 23.05.2005 - 2 SsOWi 295/05 = BeckRS 2005, 30356711).
  • OLG Karlsruhe, 22.06.2007 - 1 Ss 25/07

    Verhängung eines Fahrverbots bei erheblicher Überschreitung der außerorts

    Allerdings ist die Anordnung eines solchen dann nicht angezeigt, wenn ein Verkehrsverstoß nicht auf einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, sondern lediglich auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit beruht, die jeden sorgfältigen und pflichtbewussten Verkehrsteilnehmer einmal unterlaufen kann (grundlegend BGHSt 43, 241 ff.; OLG Hamm NZV 2005, 489 f.).
  • OLG Karlsruhe, 10.10.2006 - 1 Ss 69/06

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Augenblicksversagen bei einem

    Allerdings ist die Anordnung eines Fahrverbots dann nicht angezeigt, wenn ein Verkehrsverstoß nicht auf einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, sondern lediglich auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit beruht, die jeden sorgfältigen und pflichtbewussten Verkehrsteilnehmer einmal unterlaufen kann (grundlegend BGHSt 43, 241 ff.; OLG Hamm NZV 2005, 489 f.).
  • OLG Brandenburg, 01.07.2019 - 53 Ss OWi 353/19

    Voraussetzungen des Absehens von einem Regelfahrverbot

    Die Anordnung eines Fahrverbotes ist auch dann nicht angezeigt, wenn ein Verkehrsverstoß nicht auf einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, sondern lediglich auf einer augenblicklichen Unachtsamkeit beruht, die jedem sorgfältigen und pflichtbewussten Verkehrsteilnehmer einmal unterlaufen kann (grundlegend BGHSt 43, 241 ff.; OLG Hamm NZV 2005, 489).
  • OLG Düsseldorf, 25.05.2021 - 1 RBs 33/21

    Bußgeldbescheid, Bezeichnung der Tat, Wirksamkeit, Roltichtverstoß

    Fehler und Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der Tat stellen die sachliche Abgrenzungsfunktion nicht in Frage, sofern die Tat durch andere Umstände so genügend konkretisiert ist, dass ihre Individualität und Unterscheidbarkeit von anderen Taten gewahrt bleibt (OLG Hamm NZV 2005, 489), während solche Mängel, die lediglich die Vorbereitung der Verteidigung erschweren, die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids nicht berühren (BGHSt 23, 336).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht